Vielen Dank für Ihre Geduld.
Zwar ist gemäß § 108 Absatz 3 BGB die Genehmigung Ihres Sohnes hinsichtlich des zunächst schwebend unwirksamen Vertrages (=dieser hätte Ihrer Einwilligung bedurft, als er noch minderjährig war) mit Eintritt der Volljährigkeit getreten.
Gleichwohl unterliegt der Vertrag der Anfechtung gemäß § 123 BGB, da Ihrem Sohn die tatsächlichen Mietkosten verwschwiegen worden sind.
Insofern handelte es sich nämlich um einen vertragswesentlichen Umstand, über welchen der Vermieter wahrheitsgemäß und ungefragt hätte aufklären müssen!
Die Unterlassung dieser rechtlich gebotenen Aufklärung begründet den Tatbestand eines arglistigen Verschweigens.
Da die Frist, innerhalb derer die Anfechtung zu erfolgen hat, ein Jahr beträgt, kann Ihr Sohn auch jetzt noch die Anfechtung des Vertrages erklären (=Einschreiben).
Mit erfolgter Anfechtung gilt der Vertrag als von Anfang nichtig (§ 142 BGB).
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt