Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Strafrechtlich ist das zur Überprüfung gestellte Verhalten der Person leider noch nicht relevant.
Selbst wenn die Person eine nach § 176 StGB oder § 182 StGB strafbare sexuelle Handlung plant, so bewegt sich das Schalten einer entsprechenden Anzeige zwecks Herbeiführung einer geeigneten Tatgelegenheit noch im Stadium der reinen Vorbereitung - die strafrechtlich erhebliche Schwelle zu einer Versuchsstrafbarkeit ist damit noch nicht überschritten!
Strafbar ist aber lediglich der Versuch des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Absatz 6 StGB), bzw. des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Absatz 4 StGB):
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__182.html
Sie haben aber völlig richtig gehandelt, die Anzeige zu melden, und Sie können auch ohne weiteres die Polizei in Kenntnis setzen!
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Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch im persönlichen Gespräch ausführlich erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt