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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie müssen die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB beachten. Danach hat der Verkäufer zunächst das Recht das Bett nachzubessern oder Ihnen ein fehlerfreies Bett zu liefern (§ 439 BGB) schlägt dies nach 2 Versuchen fehl oder verweigert der Verkäufer dies so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
In diesem Falle müssen Sie auch kein neues Bett kaufen, sondern sind frei darin was Sie mit dem Kaufpreis anstellen möchten.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt