Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Hinsichtlich der Kostenverteilung der anfallenden Aufwendungen für die Instandsetzungsarbeiten gilt § 16 Absatz 2 WEG:
https://dejure.org/gesetze/WEG/16.html
Jeder Wohnungseigentümer ist nach dieser Vorschrift den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Das bedeutet, dass Sie auch nur 10% der Kosten zu tragen haben, wenn Ihr Anteil 10% beträgt.
Im Übrigen liegt in der Tat eine bauliche Veränderung vor: Eine solche ist dann gegeben, wenn das äußere Erscheinungsbild des Gemeinschaftseigentums der WEG verändert wird.
Das ist hier der Fall, sofern die Asphaltierung durch Bepflasterung ersetzt werden soll.
Es bedarf folglich zwingend eines Beschlusses der WEG, dem sämtliche Eigentümer zustimmen müssen - § 22 Absatz 1 WEG!
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt