Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Ja, der Vermieter ist verpflichtet, auch die für Sie entstandenen Übernachtungskosten in voller Höhe zu erstatten.
Als Mitbewohnerin der Wohnung sind Sie nämlich in den Schutzbereich des mit Ihren Eltern bestehenden und geschlossenen Mietvertrages einbezogen (=Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter).
Der Vermieter hat daher die gesamten Kosten für Ihre Übernachtung zu zahlen!
Fordern Sie daher von der Vermieter unter ausdrücklicher Berufung auf die vorstehend erläuterte und klare Rechtslage Kostenerstattung.
Nehmen Sie bitte Ihre Bewertung vor, indem Sie oben die Bewertungsterne (=3-5 Sterne) anklicken, wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit nachfragen!
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt