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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie haben Recht.
Wenn Sie ein Sondernutzungsrecht an den beiden Räumen haben, dann bleiben die Räume natürlich weiterhin Gemeinschaftseigentum mit der Folge, dass die Eigentümergemeinschaft für die Instandhaltung und Instandsetzung der Rume verantwortlich ist.
Eine Instandsetzungspflicht trifft Sie daher nur, wenn in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung ausdrücklich geregelt ist, dass Sie als Nutzungsberechtigter für die Instandhaltung / Instandsetzung der Räume verantwortlich sind. Ist dagegen nichts geregelt ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich.
Wenn Sie keine Nachfragen mehr haben geben Sie bitte eine Bewertung meiner anwaltlichen Beratung ab (bitte klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne 3-5).
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt