Auch ohne weitere Informationen kann ich zu Ihrer Anfrage Stellung nehmen wie folgt:
Sofern die Abbildungen tatsächlich keine individuellen Besonderheiten und Merkmale aufweisen, so können Sie die Forderung der Gegenseite ohne weiteres zurückweisen.
Unter diesen Umständen liegt nämlich schon keine nachweisbare Verletzung eines schutzfähigen Rechts vor, die entsprechende Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche auslösen könnte!
Für das Vorliegen eines solchen Schutzrechts ist die Gegenseite im Übrigen in der vollen Beweispflicht. Die bloß pauschale Behauptung einer Rechtsverletzung - wie hier - stellt keinen Beweis im Rechtssinne dar.
Weisen Sie daher das Ansinnen der Gegenseite unter ausdrücklicher Berufung auf die hier erläuterte und klare Rechtslage zurück.
Nehmen Sie bitte Ihre Bewertung vor, indem Sie oben die Bewertungsterne (=3-5 Sterne) anklicken, wenn Sie keine Nachfrage haben ("Dem Experten antworten"), denn nur dann zahlt JustAnswer die Vergütung für die anwaltliche Beratung an mich aus.
Nach erfolgter Bewertung können Sie jederzeit nachfragen!
Gern können wir Ihr Anliegen auch telefonisch erörtern, sofern Sie dies wünschen.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt