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Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfragen.
Zu Ihrer ersten Frage:
Wenn der Amtsträger seine Unzuständigkeit erklärt obwohl er zuständig ist, dann begeht er dabei nicht notwenigerweise eine Straftat. In diesem Falle hat der Bürger aber nach dem von Ihnen angesprochenen Rechtsträgerprinzip die Behörde in Anspruch zu nehmen und gegebenfalls zu verklagen.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Ein Beamter oder ein Angestellter einer Behörde kann sich allein dann nach § 339 StGB strafbar machen, wenn er wie ein Richter über eine Sache neutral entscheidet (Beispiel: Der Wehrdisziplinaranwalt oder der Rechtspfleger der in einem Kostenfestsetzungsverfahren entscheidet).
Zu Ihrer dritten Frage:
Sie müssen unterscheiden zwischen den zivilrechtlichen Ansprüchen: Diese richten Sie gegen den Rechtsträger des Beamten/Angestellten nach § 839 BGB iVm Art 34 GG und den strafrechtlichen Ansprüchen (Beispiel: Bestechlichkeit). Ist ein Beamter bestechlich so kann man Ihn natürlich strafrechtlich belangen. Macht er dagegen einen Fehler und entsteht dem Bürger dadurch ein Schaden, so kann der Bürger grundsätzlich nur die Behörde belangen.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Oh, tut mir leid ich sehe es gerade.
Zu Ihrer 4. Frage:
Die Lüge eines Beamten oder Angestellten kann niemals dazu führen, dass Sie Ihr Petitionsrechts nach Art 17 GG verlieren. Dieses sogenannte Jedermannsrecht kann weder umgangen noch ausgehebelt werden und kann Ihnen auch nicht verloren gehen.
meine Kanzlei hat Ihren Sitz in Bayern.
Sie müssen wissen, dass eine Petition nicht den Sinn hat Fragen zu beantworten oder einen Rechtsrat zu erteilen.
Eine Petition bedeutet, dass Sie ein Anliegen an das Ministerium richten und das Ministerium dann darüber befindet.
Die Kontaktdaten meiner Kanzlei sind
Kanzlei Schiessl
Pfarrergasse 2
93047 Regensburg
OK.