Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es ist in der Tat so, dass in einem sogenannten Rumpfjahr, also einen Jahr in dem der Arbeitnehmer in den Betrieb ein oder austritt der Urlaub nicht ganz beansprucht werden kann. Der gesetzliche Mindesturlaub entsteht allerdings vollständig nach 6 Monaten. Anders dagegen der vertragliche Zusatzurlaub. Eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag vorausgesetzt, erwirbt der Mitarbeiter pro Beschäftigungsmonat 1/12 des vertraglichen Zusatzurlaubes.
Nach 9 Monaten (um Ihr Beispiel aufzugreifen) Ist der gesetzliche Mindesturlaub vollständig erworben worden, der vertragliche Zusatzurlaub jedoch nur zu 9/12.
Wenn man den Urlaub bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitverhältnis nicht nehmen kann, dann muss er in der Tat vom Arbeitgeber abgegolten, also ausbezahlt werden. Beim Mutterschutz gilt grundsätzlich dass der Urlaub auf die Zeit nach Mutterschutz übertragen werden kann.
Wenn Sie den Arbeitgeber wechseln, dann haben Sie in diesem Jahr einen Anspruch auf Teilurlaub beim alten und einen Anspruch auf Teilurlaub beim neuen Arbeitgeber.
Über eine positive Bewertung meiner Antwort würde ich mich sehr freuen.
mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt