Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern eine neue Gefrierschrankklappe im Handel nicht mehr erhältlich ist, ist die private Haftpflichtversicherung der Mieterin auch eintrittspflichtig und muss den Schaden regulieren.
Allerdings ersetzen Haftpflichtversicherungen lediglich den Zeitwert!
Das bedeutet, dass die Versicherung nur denjenigen Schadensbetrag leisten muss, der dem aktuellen Marktwert des beschädigten Kühlschrankes entspricht.
Sollte dieser Schadensbetrag für die Anschaffung eines neuen Kühlschrankes nicht ausreichen - wovon auszugehen ist -, so hat die Mieterin den restlichen (Differenz)Betrag zu tragen, denn die Mieterin hat sich durch die schuldhafte Beschädigung des Kühlschrankes Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht - §§ 823, 276, 249 BGB.
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Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt