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§ 27Beschränkung oder Wegfall des Versorgungsausgleichs
Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Hierauf kann man sich berufen.
Die Regelung im Ehevertrag dürfte einer gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 8 nicht standhalten.
Das Gericht muss zu dem Ergebnis kommen, dass ein Ausgleich von Ihnen an Ihre Frau nicht stattfindet, wenn Ihnen dadurch Nachteile entstehen.