Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, zu der ich gern wie folgt Stellung nehme.
Sofern keine Erben vorhanden sind, fällt die Erbschaft dem Bundesland als Noterbe an - § 1936 BGB:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1936.html
Sofern dann noch Barmittel zur Verfügung stehen, müssten Sie sich mit Ihrer Forderung an den Nachlassverwalter wenden, denn der Erbe (hier der Fiskus) haftet auch für die Verbindlichkeiten des Erblassers (§ 1967 BGB).
Gleiches gilt im Fall der Ausschlagung durch mögliche Erben. Auch dann würde der Staat als Noterbe einspringen, und Sie könnten Ihre Forderungen geltend machen. Zur Befriedigung Ihrer Ansprüche stehen dabei auch sämtliche Sachwerte des Erblassers zur Verfügung.
Gebühren und Steuern fallen für Sie als Gläubigern nicht an.
Sollten Erben vorhanden sein, die nicht ausschlagen, so haften Ihnen diese Erben für die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers (s.o. = § 1967 BGB).
Geben Sie bitte abschließend Ihre positive Bewertung für die anwaltliche Beratung ab (klicken Sie hierzu auf die Bewertungssterne=3-5 Sterne), wenn Sie keine Nachfragen ("Dem Experten antworten") haben.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt