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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Allgemein
Zufriedene Kunden:
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Erfahrung:
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RASchiessl ist jetzt online.
Seit einem Jahr habe ich, und die gesamte Nachbarschaft massive
Diese Antwort wurde bewertet:
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Seit einem Jahr habe ich, und die gesamte Nachbarschaft massive Einschränkungen durch eine psychisch kranke Frau, die zu allen möglichen Tages- und Nachzeiten bei geöffnetem Fenster schreit und laut schimpft. Sie befindet sich nicht in meinem Haus, in dem ich zur Miete wohne, sondern ca. 200 Meter Luftlinie entfernt. Die Tatsache, dass diese Frau psychisch krank ist, weiß ich von ihrem gesetzlich bestimmten Betreuer. Den Kontakt habe ich vorher über das Betreuungsgericht erhalten. Letztes Jahr fand eine Unterschriftenaktion in der Nachbarschaft nebst Lärmprotokoll statt, sowie ein daraufhin ausgelöstes Gerichtsverfahren. An der Situation hat sich seitdem nichts geändert. Die Einschränkungen werden in den kommenden Monaten noch massiver werden. An Erholung auf dem Balkon oder schlafen bei geöffnetem Fenster ist gar nicht zu denken. Was habe ich für rechtliche Möglichkeiten, etwas an der Situation zu ändern?
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Rechtlich gesehen haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Wenn Sie selbst zur Miete wohnen dann können Sie nach § 536 BGB die Miete mindern. Die Lärmbelästigung durch diese Frau ist rechtlich gesehen ein Mietmangel mit der Folge, dass Sie dem Vermieter gegenüber verschuldensunabhängig die Miete mindern können (10% der Bruttomiete). Neben der Mietminderung haben Sie natürlich gegenüber dieser Frau direkt einen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 BGB analog. Sie haben geschrieben, dass es bereits ein Gerichtsverfahren gegen diese Frau gab. Sollte die Frau zur Unterlassung verpflichtet worden sein, so kann der Unterlassungsanspruch durch Zwangsgeld und Zwangshaft von bis zu 6 Monaten durchgesetzt werden. Sollten Sie nicht selbst Partei des Verfahrens gewesen sein, so können Sie die Frau selbst (zusätzlich) auf Unterlassung verklagen.Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewertenMit freundlichen GrüßenHans-Georg SchiesslRechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Ich habe vergessen zu erwähnen, dass die Frau ihre Medikamente nicht nimmt, die stattdessen von ihr in den Garten geworfen wurden. Sie wohnt mit Ihrem Sohn zusammen, der offensichtlich nicht die Einnahme der Medikamente zur Beruhigung überwacht. Ist dieses Versäumnis relevant für die eventuelle Verpflichtung zur Unterlassung der Ruhestörung, oder ist dies zu vernachlässigen? Kann dem gesetzlich bestimmten Betreuer hierbei ein Versäumnis zur Last gelegt werden mit rechtlichen Konsequenzen?
Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender, für den Unterlassungsanspruch ist dies nicht relevant. Hier zählt alleine die Ruhestörung beziehungsweise die Beseitigung der Lärmquelle.Aber: Wenn Sie sagen, dass die Dame die Medikamente nicht einnimmt, dann lässt das darauf schließen, dass der Betreuer seine Arbeit nicht ordentlich ausführt. In dem Falle wäre es für Sie vielleicht hilfreich und problemlösend, wenn Sie sich an das Amtsgericht Familiengericht wenden und dort mitteilen, dass die Dame ihre Medikamente nicht einnimmt sondern in den Garten wirft , sie deshalb erheblich die Ruhe stört und daher verklagt wird. Das Gericht wird dann entweder den Pfleger anweisen der Gesundheitsfürsorge besser nachzukommen oder einen anderen Pfleger bestellen, der die Medikamenteneinnahme besser gewährleistet. Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten.Mit freundlichen GrüßenHans-Georg SchiesslRechtsanwalt
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