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Stellen Sie Ihre Frage an RASchiessl.
RASchiessl
,
Rechtsanwalt
Kategorie:
Allgemein
Zufriedene Kunden:
40462
Erfahrung:
Rechtsanwalt
32916861
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RASchiessl ist jetzt online.
Guten Tag Herr Schiessl, uns wurde die Wohnun wegen Zahlungsverzug außerordentlich gekündi
Diese Antwort wurde bewertet:
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Guten Tag Herr Schiessl, uns wurde die Wohnun wegen Zahlungsverzug außerordentlich gekündigt. Der Vermieter gibt uns für den Auszug eine Frist bis zum 30.11.2015.
Für die Nachentrichtung des Zahlungsverzuges von rd. 2,5 Monatsmieten gibt er uns eine Frist bis 30.10.2015.
Wenn ich jetzt bis 30.10.2015 bezahle ist dann die Kündigung automatisch nichtig?
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank ***** ***** Anfrage.
Wenn Sie die ausstehenden Monatsmieten nachzahlen, dann entfällt der Grund für die fristlose Kündigung nachträglich.
Dies ergibt sich aus § 543, 569 BGB.
Sie müssen dabei nicht zwingend bis zum 30.10.2015 zahlen.
Es reicht aus, wenn Sie binnen einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung einer Räumungsklage die Rückstände ausgeglichen haben.
Sie haben rechtlich gesehen also weit über den 30.10.2015 Zeit Ihre Rückstände auszugleichen.
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Herr Schiessl, herzlichen Dank für die Antwort. Nun habe ich aber irgendwo gelesen dass das nur geht wenn nicht innerhalb 2 Jahren schon einmal so etwas gelaufen ist. Bei uns ist dies genau vor einem Jahr bereits schon mal bei einem anderen Vermieter gewesen, der uns auch wegen Zahlungsverzug kündigte und auf Räumung gklagt hat. Wir haben dann in einem gerichtlichen Gütetermin am 15.10.2014 uns per Vergleich einverstanden erklärt auszuziehen und ihm die ausstehende Miete in Raten nachzubezahlen.
Macht dieser damalige Vorgang nun die jetzige Nachzahlung an unseren jetzigen Vermieter unmöglich?
Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
also zum besseren Verständnis: damals wurde die Kündigung nicht unwirksam, weil wir keine Zahlungen oder sonstige Tilgungen vor Ablauf der Schonfrist geleistet haben. Wir sind dann freiwillig ausgezogen und stottern heute noch die Schuld langsam ab, diese Zahlungen haben aber erst nach unserem Auszug begonnen.
Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ob bei einem anderen Vermieter bereits ein Zahlungsverzug und eine Kündigung erfolgt sind spielt hier keinerlei Rolle.
Allein ausschlaggebend ist ob es in DIESEM Mietverhältnis bereits zu Zahlungsverzug und fristloser Kündigung gekommen ist.
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Herr Schiessl, ich habe noch folgende Nachfrage:
Gehört ein früherer Zahlungsverzug beim jetzigen Vermieter, den dieser aber toleriert hat auch dazu oder gilt das erst ab Kündigung?
Und gilt die Zustellung der fristlosen Kündigung als Räumungsklage oder ist damit die Zustellung der gerichtlichen Räumungsklage gemeint?
Vielen Dank für ihre Mühe.
mfg, Schäfer
Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr gerne helfe ich Ihnen weiter.
Ich schicke Ihnen ein Angebot "Mehr Zeit für Nachfragen"
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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