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RASchiessl
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Rechtsanwalt
Kategorie:
Allgemein
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Erfahrung:
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RASchiessl ist jetzt online.
Ich habe als Einzel-Wohnungseigentümer einer WEG (12WE) diverse
Diese Antwort wurde bewertet:
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Ich habe als Einzel-Wohnungseigentümer einer WEG (12WE) diverse Beschlüsse angefochten.
Die Anfechtungen sind derzeit am Amtsgericht anhängig.
Die Gegenseite, in meinem Fall, die komplette restliche WEG hat für Ihren Anwalt diverse Vorschüsse bezahlen müssen.
Jetzt, kurz vor der Eigentümerversammlung stelle ich in meiner , mir vom Bauträger/Verwalter zugesandten Jahresabrechnung 2014 und im Wirtschaftsplan 2015 fest, das unter der Position Rechts/Berater-Kosten diese Zahlungen mit Umlageschlüssel 1.000,000 erfasst und auch auf mich verteilt worden sind.
Zusammen sind dies Beträge über 600,00 €.
Meine Jahresabrechnung schließt mit einer Nachzahlung von € 286,21 ab.
Muss ich mich auch an den Anwaltskosten der Gegenseite beteiligen ?
Meine Anwaltskosten trage ich vor einer rechtskräftigen Entscheidung doch auch nur alleine ?
Wie soll ich mich verhalten ?
Für Ihre Antwort vielen Dank
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Experte:
RASchiessl
hat geantwortet vor 6 Jahren.
Sehr geehrter Ratsuchender,
haben Sie vielen Dank ***** ***** Anfrage.
Bei einer Klage des einzelnen Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, also einer Anfechtungsklage nach § 43 WEG, ist es grundsätzlich zulässig, die Anwaltskosten (Vorschüsse) durch eine Sonderumlage zu finanzieren, wenn sichergestellt ist, dass nur die Beklagten der Anfechtungsklage hierdurch verpflichtet werden (LG Düsseldorf ZMR 2009, 712).
Das bedeutet, der Hausverwalter darf zwar eine Sonderumlage beschließen muss Sie aber von den Anwaltskosten ausnehmen.
Wenn aber der Verwalter die Vorschüsse nicht über eine Sonderumlage sondern über das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft bezahlt so ist dies ebenso zulässig ((LG Köln ZWE 2012, 280 (281); LG Düsseldorf ZMR 2009, 712; KG MDR 2006, 744; BayObLG NJW-RR 1992, 1431).
Wenn es allerdings zu einer Entscheidung des Amtsgerichts kommt und Sie gewinnen das Verfahren, so müssen die Kosten die Sie mit verauslagt haben, Ihnen wieder zurückerstattet werden.
Also: Das Verhalten des Verwalters ist zulässig, wenn Sie aber den Prozess gewinnen, dann haben Sie einen Anspruch auf Erstattung aller Kosten gegen die Übrigen Miteigentümer. Sie selbst müssen dann von allen Kosten frei gestellt werden.
Wenn Sie Rückfragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Ansonsten bitte ich Sie höflich meine Antwort positiv zu bewerten und damit das ausgelobte Honorar freizugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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