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recht_so
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Kategorie:
Allgemein
Zufriedene Kunden:
44905
Erfahrung:
dasdasd
42903605
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recht_so ist jetzt online.
Hallo ,wollte ein Mieter wegen Eigenbedarf zum 30.9 .14 Kündiegen. Geht das?
Kundenfrage
Hallo ,wollte ein Mieter wegen Eigenbedarf zum 30.9 .14 Kündiegen.
Geht das?
Gepostet:
vor 8 Jahren.
Kategorie:
Allgemein
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
zur abschließenden Bearbeitung Ihrer Anfrage benötige ich noch folgende Informationen: Wie wollen Sie den Eigenbedarf denn begründen - wer soll die Wohnung des Mieters beziehen?
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Kunde:
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Mein Sohn ,der Heiratet mitte August
Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Vielen Dank für Ihre Klarstellung!
Unter diesen Umständen können Sie eine Eigenbedarfskündigung aussprechen, denn die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit liegen hier vor.
Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter nämlich darlegen, dass er selbst oder ein Angehöriger die Wohnung beziehen soll.
Das ist hier der Fall, sofern Ihr Sohn mit seiner Ehefrau die Wohnung nach der Heirat beziehen soll. Die Eigenbedarfskündigung ist somit rechtlich zulässig.
Sie können daher dem Mieter am 30.06. mit Wirkung zum 30.09. (=dreimonatige Kündigungsfrist) ordentlich kündigen. Beachten Sie, dass die Kündigung zwingend schriftlich erfolgen muss und dass Sie die Eigenbedarfsperson - also Ihren Sohn - in der Kündigung konkret benennen, also angeben, dass Die Kündigung erfolgt, weil Ihr Sohn im Augunst heiratet und die Wohnung daher benötigt.
Geben Sie bitte eine
positive Bewertung
ab, wenn Sie keine Nachfragen (
"Antworten Sie dem Experten"
) haben.
Sie bewerten, indem Sie einmal auf einen der Smileys/Buttons klicken - entweder auf "
Frage beantwortet" oder auf "Informativ und hilfreich" oder auf "Toller Service"
.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Besteht noch Klärungsbedarf? Gerne können Sie nachfragen über
"Antworten Sie dem Experten"
.
Ist das nicht der Fall, darf ich um die Abgabe einer positiven Bewertung bitten. Sie bewerten, indem Sie einmal entweder auf
"Frage beantwortet" oder auf "Informativ und hilfreich" oder auf "Toller Service"
klicken.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Haben Sie eine Nachfrage, die ich möglicherweise nicht erhalten habe (es gibt derzeit
technische Probleme
auf der Seite)?
Nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion
"Antworten Sie dem Experten"
für etwaige Nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Seien Sie so fair, und geben Sie eine
positive Bewertung
ab, wenn Sie
keine
Nachfragen (
"Antworten Sie dem Experten"
) haben.
Ihre Anfrage ist ausführlich mit einem für Sie günstigen Ergebnis beantwortet worden.
Haben Sie Nachfragen, stellen Sie diese bitte. Ansonsten ersuche ich Sie nochmals höflich, so fair zu sein, eine positive Bewertung abzugeben, damit eine Bezahlung für die
in Anspruch genommene Rechtsberatung
erfolgen kann.
Vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Teilen Sie mir bitte mit, was Sie an der Abgabe einer
positiven Bewertung
hindert.
Ihre Anfrage ist ausführlich beantwortet worden.
Haben Sie Nachfragen, stellen Sie diese bitte. Ansonsten ersuche ich Sie nochmals höflich, eine positive Bewertung abzugeben, damit eine Bezahlung für die
in Anspruch genommene Rechtsberatung
erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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Experte:
recht_so
hat geantwortet vor 8 Jahren.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich darf Sie an die Abgabe einer
positiven Bewertung
erinnern, damit eine Vergütung für die in Anspruch genommene Rechtsberatung erfolgt. Sie haben eine detaillierte Auskunft zu Ihrem Anliegen erhalten.
Ich bitte Sie daher noch einmal,
gemäß den Vertragsbedingungen
dieses Portals eine positive Bewertung abzugeben, so dass eine Vergütung für die
in Anspruch genommene Rechtsberatung
erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Kristian Hüttemann
Rechtsanwalt
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