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Vielen Dank für Ihre Antwort. Folgende Nachfragen habe ich:
1. Auf einer anderen Seite habe ich folgenden Text zu meiner Frage gefunden:
Neuer Kündigungsgrund: Nichtzahlung der Kaution
Die Nichtzahlung der Kaution wird als Grund für die fristlosen Kündigung im Gesetz festgeschrieben (§ 569 Abs. 2a BGB). Vermieter können das Mietverhältnis künftig ohne Abmahnung fristlos kündigen, wenn der Mieter mit der Zahlung der Kaution in einer Höhe von mindestens 2 Kaltmieten in Verzug ist. Wie bei der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter auch hier die Kündigung durch Zahlung der Rückstände unwirksam machen.
Wie muss ich dieses verstehen, weil Sie ja schrieben dieses wäre nicht so.
2. Ist es denn nicht so, dass der Vermieter eine Abmahnung selber aussprechen kann uns somit die Kosten unverhältnismäßig in die Höhe treibt. Gibt es hier keine Schadensminderungspflicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
es ist zu unterscheiden zwischen einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs und einer solchen wegen Vertragspflichtverletzung nach Abmahnung.
Der Vermieter würde vorliegend nicht wegen des Zahlungsverzugs kündigen, sondern wegen der Fortsetzung des abgemahnten vertragswidrigen Verhaltens (also die Kaution trotz Vereinbarung und Frist nicht bezahlt).
Natürlich kann der Vermieter die Mahnung selbst aussprechen, aber er darf auch einen Anwalt hinzuziehen. Einen Anwalt hinzuziehen stellt regelmäßig keine Verletzung der Schadensminderungspflicht dar.