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Guten Morgen, meine Pflegetochter, 16 J., hat sich ohne Einwilligung
Diese Antwort wurde bewertet:
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Guten Morgen,
meine Pflegetochter, 16 J., hat sich ohne Einwilligung eines Erziehungsberechtigten ein Piercing stechen lassen und verrät den Namen des Piercers nicht. hat es Sinn eine Anzeige gegen Unbekannt zu machen und wenn ja was passier dann?
Gruß S.Vogeley
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Experte:
rebuero24
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig ist zunächst, dass Ihre Tochter Ihre Einwilligung benötigt (erforderlich ist hier Ihre elterliche Sorge, ansonsten das Jugendamt) hätte. Allerdings wird es schwer werden, sofern Ihre Tochter dies verweigert, weitere Informationen zu erhalten. Sie könnten eine Strafanzeige wegen Körperverletzung gegen unbekannt bei der Polizei erstatten, mit der Folge, dass Ihre Tochter dort als Zeugin geladen wird. Wenn Sie auch dort nichts sagt, kann dies u.U., da sie den Täter ja kennt, bis hin zur Beugehaft führen, was ich allerdings nicht unbedingt annehme, da es sich nicht um ein schwerwiegendes Delikt (im juristischen Sinn) handelt. Ggf. würde jedoch alleine die Vorladung zur Polizei entsprechend in Ihrem Sinn beeinflussen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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Kunde:
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Danke für die Antwort, gibt es eine rechtliche Grundlage, die Angabe eines Paragraphen vielleicht, ich möchte von der Polizei ernst genommen werden und nicht wegen einer
"Bagatelle" belächelt werden?
Experte:
rebuero24
hat geantwortet vor 7 Jahren.
Sehr geehrter Fragesteller,
die rechtlichen Grundlagen der Einwilligung finden sich in §§ 104, 106 BGB. Danach sind Minderjährige beschränkt geschäftsfähig und benötigen für die Abwicklung des Geschäfts eben die Zustimmung oder die Genehmigung der Eltern. Dies ist grds. die zivilrechtliche Seite, wodurch Sie theoretisch das Geld (sofern man hier nicht eine Bewirkung durch das Taschengeld annimmt) zurückfordern kann.
Strafrechtlich sieht es ähnlich aus, allerdings gibt es hier auch Argumente, und diese sogar vom Bundesjusitzministerium, dass bei schon einer 13jährigen (hier kommt es immer auf den Einzelfall an), die Einsichtsfähigkeit ausreicht, um hier einer Körperverletzung (223 StGB) zuzustimmen (ähnlich dem Friseur, der auch strafrechtlich gesehen beim Haareabschneiden eine Körperverletzung begeht).
Hier kann man sehr viel argumentieren. Die meisten seriösen Shops lassen sich Einwilligungen der Eltern vorlegen.
Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Viele Grüße
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